Die Neuorganisation und neue Steuernummern der Finanzämter für Körperschaften zum 01.01.2016 (Senatsverwaltung für Finanzen)

Das Wesentliche:

  • die Änderung der regionalen Zuständigkeiten
  • die Besteuerung konzernzugehöriger Steuerpflichtiger – soweit sie in einem Berliner Finanzamt für Körperschaften geführt werden – zentralisiert in jeweils einem Berliner Finanzamt für Körperschaften
  • die Einführung von Branchenschwerpunkten für Berliner Konzerne
  • die Aufhebung der bisher im Finanzamt für Körperschaften IV zentralisierten Besteuerung der Fälle der Rechtsform Kapitalgesellschaften & Co. KG sowie Kapitalgesellschaften, an denen eine atypische stille Beteiligung besteht und die Verteilung dieser Fälle – vorbehaltlich einer zentralen Zuständigkeit – nach regionaler Zuständigkeit

Was ändert sich für die Unternehmen bzw. Steuerpflichtigen?

  • Die Steuerpflichtigen, die in den Finanzämtern für Körperschaften geführt werden, erhalten – abgesehen von wenigen Ausnahmen – eine neue Steuernummer und werden ggf. in einem anderen Finanzamt für Körperschaften als bisher geführt.
  • Die neue Steuernummer ist im Folgenden zu verwenden. D. h. es sind Anpassungen bei Steuererklärungen, Steueranmeldungen und ggf. auch beim Verwendungszweck bei Einzahlungen erforderlich. Sofern die Steuernummer auch bei Rechnungen an Dritte und in Briefköpfen verwendet wird, ist diese ebenfalls zu ändern.

Werden die Steuerpflichtigen über die Änderung informiert?

Die betroffenen Steuerpflichtigen werden im Rahmen der Mitteilung der neuen Steuernummer informiert. Große Unternehmen werden bereits im Vorfeld der Umstellung über die Änderung zum 01.01.2016 unterrichtet.

Erhalten alle in den Finanzämtern für Körperschaften geführten Steuerpflichtigen eine neue Steuernummer?

Grundsätzlich erhalten alle Steuerpflichtigen eine neue Steuernummer. Lediglich die gemeinnützigen Körperschaften (Vereine, Stiftungen etc.) sowie die nicht steuerbefreiten Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG erhalten in den meisten Fällen keine neue Steuernummer.

Wer erhält das Schreiben mit der Mitteilung der neuen Steuernummer?

Das Schreiben mit der Mitteilung der neuen Steuernummer wird dem Steuerpflichtigen bzw. bei Vorliegen einer Empfangsvollmacht dem Empfangsbevollmächtigten übersandt.

Kann die bisherige Steuernummer auch nach der Neuorganisation noch genutzt werden?

Grundsätzlich ist die neue Steuernummer unmittelbar nach der Bekanntgabe zu verwenden, d. h. Steuererklärungen, Steueranmeldungen und ggf. auch der Verwendungszweck bei Einzahlungen sind entsprechend anzupassen. Die bisherige Steuernummer kann jedoch für die vorgenannten Zwecke für die Übergangsfrist von sechs Monaten genutzt werden.

Welche Auswirkung hat die Änderung der Steuernummer auf die Rechnungslegung (und damit auf den Vorsteuerabzug)?

Gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz gehört zu den Pflichtangaben auf einer Rechnung die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).

Sofern ein Unternehmer auf einer Rechnung die Steuernummer verwendet, so sieht Abschnitt 14.5 Abs. 5 S. 4 des Umsatzsteueranwendungserlasses bei Erteilung einer neuen Steuernummer durch das Finanzamt vor, dass nur noch diese Steuernummer zu verwenden ist. Sollte in der Rechnung noch die alte Steuernummer ausgewiesen worden sein, so gilt für den Leistungsempfänger hinsichtlich des Vorsteuerabzugs Abschnitt 15.2a Abs. 6 des Umsatzsteueranwendungserlasses. Hiernach führt die Verwendung der alten Steuernummer beim Leistungsempfänger in der Regel zu keinen Problemen beim Vorsteuerabzug.

Sofern ein Unternehmer auf einer Rechnung die USt-IdNr. verwendet, ergeben sich keine Auswirkungen, da die USt-IdNr. bei der Vergabe einer neuen Steuernummer unverändert bleibt.

Wann findet die Umstellung bzw. finden die Umzüge in den Finanzämtern für Körperschaften statt?

Die Umzüge der Akten in und zwischen den Finanzämtern für Körperschaften finden vom 11.01.2016 bis voraussichtlich 29.01.2016 statt.

Sind die Finanzämter für Körperschaften in der Umstellungsphase bzw. in der Phase der Aktenumzüge unverändert erreichbar?

Die Finanzämter für Körperschaften sind in der Umstellungsphase nur eingeschränkt erreichbar. Es besteht jedoch ein Notbetrieb für wichtige/zeitkritische Tätigkeiten.

Welche Arbeiten werden im Notbetrieb gewährleistet?

Folgende Arbeiten werden im Notbetrieb gewährleistet:

  • Neugründungen
  • Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung,
  • Vollstreckungsaufschub/Vollstreckungsschutz
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen
  • Kapitalertragsteuer-Anmeldungen
  • Verbindliche Auskünfte
  • Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz

Was ist für das ELStAM-Verfahren zu beachten?

Zum ELStAM-Verfahren werden Arbeitgebern gezielte Hinweise auf der Rückseite des Mitteilungsschreibens über die neue Steuernummer gegeben. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung weitere Informationen hierzu in einem Leitfaden zum Steuernummernwechsel zur Verfügung gestellt.

Bestehen Besonderheiten bei den ELSTER-Zertifikaten?

Die ELSTER-Zertifikate bleiben weiter gültig. Für die Verwendung im
ELStAM-Verfahren bestehen aber Besonderheiten. Hierbei sind unbedingt die diesbezüglichen Hinweise unter Nr. 3.3 des Leitfadens zum Steuernummernwechsel zu beachten, der im Internet zur Verfügung steht. Nach der Umstellung auf die neue Steuernummer ist im Lohn- und Gehaltsprogramm ggf. eine Neuregistrierung unter Verwendung der neuen Steuernummer durchzuführen. Es wird empfohlen, diese Neuregistrierung nach Abruf der folgenden ein bis zwei Monatslisten im Anschluss an die Umstellung im Lohn- und Gehaltsprogramm durchzuführen.

Bitte beachten Sie, dass Neuanmeldungen von Arbeitnehmern nur zur neuen Steuernummer von ELStAM verarbeitet werden können.

Bestehen Besonderheiten bei den Daueraufträgen?

Ja, Daueraufträge sind individuell anzupassen.

Bestehen Besonderheiten bei den SEPA-Lastschriftmandaten?

Nein, SEPA-Mandate bleiben wirksam.

Behalten die Vollmachten von Mandanten ihre Gültigkeit?

Ja, die erteilten Vollmachten behalten ihre Gültigkeit.

Bestehen Besonderheiten bei der elektronischen Steuerkontoabfrage?

Nein, es bestehen keine Besonderheiten. Es erfolgt eine automatische Anpassung, d. h. die Berechtigung zur Steuerkontoabfrage wird von der Steuerverwaltung maschinell auf das neue Steuerkonto übertragen. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich. Abfragen sind nach der Steuernummernänderung nur mit der neuen Steuernummer möglich.

Bleiben erteilte Steuerbescheide und Bescheinigungen mit der alten Steuernummer wirksam?

Ja, Steuerbescheide und Bescheinigungen bleiben wirksam.

Bleiben auch die Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach der Steuernummernumstellung gültig?

Ja, die Freistellungsbescheinigung mit der alten Steuernummer bleibt gültig. Der Bauleistungsempfänger kann in diesem Fall die Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern auch weiterhin unter der alten Steuernummer sowie der alten Sicherheitsnummer vornehmen.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen erstellt das Finanzamt eine neue Freistellungsbescheinigung, die die neue Steuernummer und eine neue Sicherheitsnummer enthält. Die Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern ist in diesem Fall unter der neuen Steuernummer und der neuen Sicherheitsnummer möglich.

Die alte Freistellungsbescheinigung verliert jedoch nicht ihre Gültigkeit, da diese unter Verwendung der dort angegebenen Daten weiterhin überprüft werden kann.

Wo werden anhängige Rechtsbehelfsverfahren nach der Umstellung weiter bearbeitet?

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung sowohl der außergerichtlichen als auch der gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren folgt der Zuständigkeit nach der Neuorganisation.

Werden laufende Außenprüfungen wegen der Umstellungsarbeiten unterbrochen?

Nein, laufende Prüfungen werden nicht unterbrochen.

Was geschieht bei einer laufenden Außenprüfung (Betriebsprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung), wenn sich die Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften ändert?

Vor dem 01.01.2016 begonnene Außenprüfungen werden vom zuvor zuständigen Finanzamt weiter geführt. Geänderte Steuerbescheide werden vom neuen Finanzamt erlassen.

Wie sehen die regionalen Zuständigkeiten der Finanzämter für Körperschaften ab dem 01.01.2016 aus?

Die regionalen Zuständigkeiten sehen künftig wie folgt aus:

  • Körperschaften I

Charlottenburg, Wilmersdorf

  • Körperschaften II

Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg, Treptow-Köpenick

  • Körperschaften III

Neukölln, Schöneberg, Spandau, Steglitz, Tempelhof, Zehlendorf

  • Körperschaften IV

Mitte/Tiergarten, Reinickendorf, Wedding

Was ist ein Konzern bzw. welcher Konzernbegriff wird angewandt?

Es wird der „weite“ Konzernbegriff angewandt. Hierzu zählen Gleichordnungs- und Unterordnungskonzerne gemäß § 18 Aktiengesetz (§§ 13, 18 Satz 1 Nr. 1 Betriebsprüfungsordnung – BpO 2000), sonstige zusammenhängende Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nr. 2 BpO 2000 sowie international verbundene Unternehmen im Sinne des § 19 Abs. 1 BpO 2000.

Werden künftig alle Berliner Konzernunternehmen in den Finanzämtern für Körperschaften geführt?

Nein, die Neuorganisation betrifft nur die auch bisher in den Finanzämtern für Körperschaften geführten Konzernunternehmen.

Welche Branchenschwerpunkte werden für die Berliner Konzerne eingeführt?

Folgende Konzernbranchenschwerpunkte werden mit folgender Zuständigkeit eingeführt:

  • Körperschaften I

Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentfonds, Versicherungen

  • Körperschaften II

Energie, Chemie, Pharma, Mineralöl, Kraftstoffe, Wohnungsbaugesellschaften

  • Körperschaften III

Landverkehr, Rohrfernleitungstransport, Fahrzeugbau, Verlage, Ton-, Bild- und Datenträger, Film, Fernsehen, Radio, Musik, Rechts-, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung

  • Körperschaften IV

Wasserversorgung, Luftfahrt, Medizintechnik

Wird es in den Finanzämtern für Körperschaften weiterhin zentrale Zuständigkeiten geben?

Ja, es wird weiterhin zentrale Zuständigkeiten geben. Diese sehen wie folgt aus:

  • Körperschaften I

Kreditinstitute, REIT-AG, Versicherungen, Investmentfonds, gemeinnützige Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), nicht steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG sowie steuerbefreite Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 6 KStG

  • Körperschaften III

Ausländische Rechtsformen, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, beschränkt Steuerpflichtige, Genossenschaften, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

 

Quelle

Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin

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