Vierte Geldwäscherichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht (EU)

Die vierte Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 wurde am 05.06.2015 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Mit der Richtlinie werden die überarbeiteten Empfehlungen der Financial Action Task Force (ein internationales Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche) umgesetzt. Danach werden alle Steuerstraftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, als Vortat zur Geldwäsche eingestuft (Art. 3 Abs. 4 lit. f).

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bleiben grundsätzlich und Rechtsanwälte, die im Namen und auf Rechnung ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder daran mitwirken, Verpflichtete im Sinne der Richtlinie (Art. 2 Abs. 3). Verdachtsfälle sind einer zentralen Meldestelle anzuzeigen.

Bei den Berufsträgern können die EU-Mitgliedstaaten die entsprechenden Selbstverwaltungseinrichtungen, z. B. die Steuerberaterkammern, als Meldestellen benennen (Art. 34 Abs. 1). Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind von der Meldepflicht befreit, wenn sie die Informationen erlangen, während sie für den Mandanten eine Rechtslage beurteilen oder ihn in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vertreten oder verteidigen (Art. 34 Abs. 2).

Die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen Rechtsformen wie z. B. Trusts oder Stiftungen sind in einem zentralen Register (z. B. Handels-, Unternehmens- oder öffentlichen Register) zu veröffentlichen. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte haben im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten uneingeschränkten Zugang zu den Registerinformationen. Außerdem können Personen oder Organisationen mit berechtigtem Interesse mit vorheriger Onlineregistrierung und Entrichtung einer Gebühr Einblick in das Register erlangen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 26.06.2015 in nationales Recht umsetzen.

Anmerkung:

Diese Entwicklung ist für die steuerberatenden Berufe nicht zu begrüßen. Die Verschwiegenheit gilt dann nicht mehr und Denunziationen wären im Zweifel die Folge.

 

Quelle

Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849, veröffentlicht am 05.06.2015 im EU-Amtsblatt
DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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