Neue "Düsseldorfer Tabelle" ab 01.01.2016 (OLG)

Zum 01.01.2016 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die neue Fassung ist auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Die "Düsseldorfer Tabelle", die seit 1962 zunächst vom Landgericht Düsseldorf und seit dem 1. Januar 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder, die zuletzt zum 01.08.2015 geändert worden sind, beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 01.01.2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335 Euro statt bisher 328 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384 Euro statt bisher 376 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450 Euro statt bisher 440 Euro monatlich.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2016 für ein erstes und zweites Kind 190 Euro, für ein drittes Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 221 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der "Düsseldorfer Tabelle" ablesbar.

Zum 01.01.2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 01.01.2016 735 Euro, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro. Der bisherige Bedarfssatz von 670 Euro war seit dem 01.01.2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735 Euro orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735 Euro steigen soll.

Ab dem 01.01.2017 steigt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe auf 342 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 393 Euro und in der dritten Altersstufe auf 460 Euro. Dies wird zu einer erneuten Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ führen.

Zusatzinformation zum Hintergrund der Mindestunterhaltsverordnung

Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 01.01.2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Er richtet sich bis zum 31.12.2015 nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Diese Anknüpfung an den steuerlichen Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab dem 01.01.2016 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 aufgehoben worden. Nunmehr richtet sich der Mindestunterhalt unmittelbar nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird erstmals zum 01.01.2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.

Die ab 01.01.2016 geltende neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Homepage des OLG Düsseldorf.

 

Quelle

 OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.12.2015

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