Gesetzgebung: Neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige ab dem 1.1.2015 (BMF)

Steuerhinterziehung soll konsequent bekämpft werden. Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen sollen daher angepasst werden. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung werden die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz v. 9.5.2014 umgesetzt denen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Leitungsebene zugestimmt hat.

Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Abs. 6 AO-E)
  • die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 Euro (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO-E)
  • die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a AO-E)
  • die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 3 AO)
  • die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO)
  • die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO) und
  • einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Abs. 4, § 374 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO).

Anmerkung

Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bestimmt, dass nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen blieb es grds. bei der Strafbarkeit, jedoch wurde die Steuerhinterziehung bei der Entrichtung eines sog. Strafzuschlages nicht weiter verfolgt (§ 398a Nr. 2 AO). Der nun veröffentlichte Gesetzentwurf sieht eine Absenkung der 50.000-Euro-Grenze auf 25.000 Euro vor. Daneben soll der Strafzuschlag deutlich erhöht werden (§ 398a AO-E). Zukünftig gilt insoweit ein Stufentarif: Von 25.000 bis 100.000 Euro wird ein Zuschlag von zehn Prozent der hinterzogenen Steuern fällig, zwischen 100.000 und einer Million Euro liegt er bei 15 Prozent, über einer Million Euro bei 20 Prozent. Bisher betrug der Strafzuschlag bei Überschreiten der 50.000-Euro-Grenze (nur) fünf Prozent. Die Neuregelungen sollen zum 1.1.2015 greifen.

 

Quelle

BMF online
Den Text des o.g. Referentenentwurfs finden Sie auf den Internetseiten des BMF.

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