Einspruch auch durch einfache E-Mail möglich (BMF)

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass es nach wie vor zulässig ist, einen Einspruch auch durch einfache E-Mail einzulegen.

Dies bestätigte der Parlamentarische Staatssekretär aus dem BMF Dr. Michael Meister auf Anfrage einer Abgeordneten. Hintergrund der Frage war das aktuelle Urteil des Hessischen FG v. 2.7.2014 (8 K 1658/13), wonach seit der ausdrücklichen Zulassung der qualifizierten DE-Mail nach § 87a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AO ab dem 1.8.2013 (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013) die Einspruchseinlegung per einfacher E-Mail ausgeschlossen ist.

Der Staatssekretär verwies in seiner Antwort auf die Nr. 1 des Anwendungserlasses zu § 357 AO in den Fassungen v. 02.01.2008 (BStBl I S. 26) und v. 01.8.2014 (BStBl I S. 1067). Bestätigt werde diese Auffassung durch die im E-Government-Gesetz v. 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) vorgenommene klarstellende Änderung des § 357 Abs. 1 AO. Hiernach sei ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Wie in anderen Vorschriften der AO und in anderen Verfahrensordnungen erfasse das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" auch einfache Formen elektronischer Kommunikation (BT-Drucks. 14/9000, S. 27, rechte Spalte).

Bei dem Urteil des Hessischen FG handele es sich um eine nicht rechtskräftige Entscheidung. Zu diesem Urteil sei beim BFH das Revisionsverfahren III R 26/14 anhängig.

Außerdem sei geplant, in einem Gesetz zur Modernisierung des Besteurungsverfahrens, dessen Entwurf zurzeit das BMF zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet, weitere Maßnahmen zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden zu treffen.

 

Quelle

BT-Drucks. 18/3215 v. 14.11.2014, Antwort auf die Frage 41 des Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE.)

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