Privatnutzung von Werkstattwagen (FG)

Der Grundsatz, dass Firmenwagen, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, kommt bei Werkstattwagen nicht zum Tragen, da diese typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet sind. Ein solches Fahrzeug ist aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass ein Werkstattwagen für private Zwecke nicht geeignet ist.

 

Quelle

Finanzgerichts Niedersachsen, Urteil vom 13.03.201, Aktenzeichen 4 K 302/11.

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