Grundbuch kann bei Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden (OLG)

Kernaussage

Die nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung kann ohne Erbschein erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt. Das Grundbuchamt hat die Testamentsurkunde auszulegen und kann nur bei einem weiterhin klärungsbedürften Sachverhalt auf der Vorlage eines – kostenpflichten – Erbscheins bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich entschieden.

Sachverhalt

Die im Jahr 2012 und 2013 verstorbenen Eheleute aus Freckenhorst hatten 1999 einen notariellen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu "Alleinerben" und ihre beiden Kinder u. a. zu "Nacherben" mit hälftigem Anteil eingesetzt hatten. Nach ihrem Tode haben ihre Kinder beim Grundbuchamt beantragt, sie aufgrund des Erbvertrages als Eigentümer im Grundbuch des zum Nachlass gehörenden Grundstücks in Freckenhorst einzutragen. Das Grundbuchamt hat daraufhin den Antragstellern aufgegeben, ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen, weil diese aufgrund des nicht widerspruchsfreien Wortlautes mit dem Erbvertrag allein nicht hinreichend belegt sei.

Entscheidung

Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG hat das Grundbuchamt die beantragte Grundbuchberichtigung zu Unrecht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht. Nach der Grundbuchordnung kann ein in einer öffentlichen Urkunde enthaltenes Testament Grundlage einer Grundbuchberichtigung sein. Das gilt auch dann, wenn das Grundbuchamt die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge erst im Wege der Auslegung ermitteln kann. Nur bei Zweifeln tatsächlicher Art, wenn weiterer Sachverhalt aufzuklären ist, kann ein Erbschein verlangt werden. Das war hier nicht der Fall.

Konsequenz

Zwar ließ der Wortlaut des Erbvertrages nicht klar erkennen, ob die Kinder nur Schlusserben nach dem letztversterbenden Elternteil sein sollten. Nach dem Wortlaut war es auch denkbar, dass bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils eine Vor- und Nacherbschaft eintreten sollte, nach der der überlebende Ehegatte Vor-erbe und beide Kinder Nacherben werden sollten, ohne dass damit auch die Erbfolge nach dem überlebenden Ehegatten geregelt war. In Bezug auf die beantragte Grundbuchberichtigung musste diese Unklarheit aber nicht weiter aufgeklärt werden. Die Auslegung des Erbvertrags, der die Kinder auch als "unsere Erben" bezeichnete, führte zu dem Ergebnis, dass auch bei Annahme einer Vor- und Nacherbfolge nach dem erstversterbenden Elternteil zusätzlich eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach dem letztversterbenden Elternteil gewollt war. Damit stand in jedem Fall fest, dass beide Kinder (in Erbengemeinschaft) Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes geworden waren.

 

Quelle

OLG Hamm, Beschluss v. 26.7.2013, 15 W 248/13

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