Zur Ermittlung des Auflösungsverlusts bei wesentlicher GmbH-Beteiligung (FG)

Kernproblem

Ist ein Gesellschafter zu mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so unterliegt ein Gewinn oder Verlust bei Veräußerung der Anteile der Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Veräußerungsgewinn ist dabei der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Zu den Anschaffungskosten können unstrittig auch Aufwendungen aus eigenkapitalersetzenden Darlehen gehören. Ein solches liegt u. a. vor, wenn das Darlehen in der Krise der Gesellschaft gewährt wird. Ungeklärt ist bislang die Frage, ob auch Verluste aus eigenkapitalersetzenden Darlehen, die vor Begründung der wesentlichen Gesellschafterstellung ausgegeben wurden, als (gewinnmindernde bzw. verlusterhöhende) Anschaffungskosten berücksichtigt werden können.

Sachverhalt

Der Kläger wurde im Jahr 1999 zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Ab diesem Zeitpunkt gewährte er der GmbH fortlaufend mehrere Darlehen. Mitte 2000 erwarb der Kläger sodann 49 % der Anteile an dieser GmbH und war somit wesentlich beteiligt. Nach Auflösung der GmbH im Jahr 2002 (Insolvenz), machte der Kläger einen Auflösungsverlust geltend, der u. a. sämtliche der GmbH gewährte Darlehen enthielt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass lediglich die ab Eintritt des Klägers als Gesellschafter gewährten Darlehensverluste berücksichtigt werden könnten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Finanzgericht (FG) Düsseldorf.

Entscheidung

Die Richter gaben der Klage statt. Demnach kann der Steuerpflichtige auch diejenigen Verluste, die aus der Darlehensgewährung vor Eintritt als wesentlich beteiligter Gesellschafter resultieren, geltend machen. Diese Verluste seien als (nachträgliche) Anschaffungskosten zu qualifizieren. Entscheidend sei dabei der schlüssige und unwidersprochene Vortrag des Steuerpflichtigen, dass die Darlehensvergabe nach dessen endgültigem Entschluss zum Erwerb der Beteiligung entstanden sei. Die Richter sahen hierin einen hinreichend konkreten Zusammenhang zum Erwerb der Beteiligung. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.

Konsequenz

Dem für den Steuerpflichtigen günstigen Urteil ist vollumfänglich zuzustimmen. In der Praxis ist aber Vorsicht geboten, da das Finanzgericht die Verlustberücksichtigung nur aufgrund des vom Kläger glaubhaft dargestellten Veranlassungszusammenhangs zwischen Darlehensvergabe und Beteiligungserwerb anerkannte. In vergleichbaren Fällen empfiehlt es sich daher, durch sorgfältige Dokumentation der Erwerbsabsicht entsprechend Vorsorge zu treffen.

 

Quelle

FG Düsseldorf, Urteil vom 5.7.2012, 11 K 4602/10 F
EFG 2012 S. 1839.
Bezug: § 17 EStG.

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