Lustreisen aus lohnsteuerlicher Sicht (Fall "Hamburg Mannheimer")

Kann eine Lustreise inklusive einschlägiger Leistungen von Damen des horizontalen Gewerbes ein geldwerter Vorteil sein? Diese Frage stellt sich angesichts des aktuellen bekannt gewordenen Falls der "Hamburg Mannheimer".

Die Versicherung hatte für erfolgreiche Vertriebsmitarbeiter eine solche Reise ins Ausland als Bonus organisiert.

Bei Belohnungsreisen für Mitarbeiter, wie im konkreten Fall nach Budapest, handelt es sich um sog. Sachbezüge. Dazu gehören Waren und Dienstleistungen jeglicher Art. Anwendbar ist damit auch die sog. Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich. Diese Grenze dürfte aber bei den vielen Belohnungen überschritten werden.

Verrechnung als Betriebsveranstaltung

Bei einer Reise mit den Mitarbeitern kommt ggf. eine Behandlung als Betriebsveranstaltung in Betracht. Dann muss die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehen, möglich ist auch eine Betriebsveranstaltung nur für eine Abteilung oder Organisationseinheit.

Bisher nicht abschließend geklärt ist die jetzt aufgetauchte Frage, ob alle Mitarbeiter Zugriff auf gleichwertige Vorteile haben müssen. Aktuell hatten die Vertriebler der Hamburg Mannheimer bei der Reise Zugriff auf Damen, die jedoch graduell abgestufte "Leistungen" anbieten durften. Besonders erfolgreiche Mitarbeiter durften exklusiv "höherwertige Diensteistungen" in Anspruch nehmen. Somit konnte nicht jeder Teilnehmer der Lustreise dieselben Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Lustreise zählt wohl nicht zu kulturellen Veranstaltungen

Des Weiteren dürfen bei einer Betriebsveranstaltung nur übliche Zuwendungen gewährt werden. Dazu gehören z.B. auch kulturelle Erlebnisse und Geschenke. Ob die angebotenen Dienstleistungen zu kulturellen Erlebnissen zählen, muss allerdings noch abschließend geklärt werden. Diese Frage erübrigt sich aber wohl dahingehend, da auf den Rechnungen diese Dienstleistung wohl nicht aufgeführt waren.

Selbst wenn eine Behandlung als Betriebsveranstaltung in Frage kommt, dürfte aber gerade bei Auslandsreisen die Grenze von 110 EUR regelmäßig überschritten werden. Für darüber hinausgehende Betriebsveranstaltungen kommt eine Pauschalbesteuerung mit 25 % in Betracht - eine immer noch vergleichsweise günstige Besteuerung. Sie führt auch zur Sozialversicherungsfreiheit.

Pauschale statt individuelle Besteuerung

Werden hingegen nur ausgewählte Mitarbeiter belohnt und/oder (auch) unübliche Leistungen gewährt, bleibt als Alternative zur individuellen Besteuerung beim Mitarbeiter noch die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Danach können Sachzuwendungen jeglicher Art ohne weitere Voraussetzungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % belegt werden. Allerdings muss dieses Wahlrecht für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres an alle Mitarbeiter einheitlich ausgeübt werden.

Will der Arbeitgeber deshalb beispielsweise die Lohnsteuer für die Belohnungsreise der besten Mitarbeiter nach Budapest übernehmen, muss er beispielsweise auch die Lohnsteuer für die Kennenlern-Reise der neu eingestellten Mitarbeiter übernehmen. Ebenso verhält es sich mit Geschenken an die Mitarbeiter, wenn die 44 EUR-Grenze überschritten ist und keine Aufmerksamkeit (bis 40 EUR zu Geburtstagen etc.) vorliegt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass diese Pauschalbesteuerung für eigene Mitarbeiter nicht zur Sozialversicherungsfreiheit führt.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

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