Lebensversicherungsprämien als Betriebsausgaben (BFH)

Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, so können Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen und die Lebensversicherungsprämien als Betriebsausgaben zu beurteilen sein.

Hintergrund

Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co KG (im Folgenden: KG), an der die A-GmbH als Komplementärin und 18 natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt waren. Die KG betrieb u.a. ein Fachmarktzentrum. Zur Finanzierung dieses Objekts schloss die KG 1995 mit einer Bank Darlehensverträge über einen Betrag von 7,7 Mio. DM ab, zu deren Besicherung sie Lebensversicherungen i.H.v. 20 Mio. DM abtrat. Bei diesen Lebensversicherungen war die KG jeweils Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte. Versicherte Personen waren Kinder einer Kommanditistin, die nur in geringem Umfang an der KG beteiligt war.

Das FA erkannte die für die Jahre 1995 bis 1997 gezahlten Versicherungsprämien nicht als Betriebsausgaben an, weil die Lebensversicherungsverträge lediglich private Risiken abdeckten. Die Klage hatte dagegen Erfolg. Das FG kam zu der Auffassung, die Lebensversicherung gehöre zum Betriebsvermögen der KG, weil das versicherte Risiko hier nicht der Privatsphäre der Gesellschafter zuzurechnen sei und die persönlichen Umstände der versicherten Person lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versicherungsprämie gedient hätten.

Entscheidung des BFH

Der BFH teilt die Auffassung des FG. Er geht davon aus, dass Wirtschaftsgüter, die zum Gesellschaftsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören, dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, wenn sie dem Betrieb der Gesellschaft dienen. Dazu können auch Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag gehören, wenn sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko bezieht. Versicherungen von außerbetrieblichen Risiken gehören dagegen zum Privatvermögen (BFH, Urteil v. 19.5.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168).

Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder seiner Angehörigen sind danach zwar selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen. Anders liegt es jedoch, wenn ein Unternehmen einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten - beispielsweise eines Arbeitnehmers oder Geschäftspartners - abschließt und nicht der Dritte, sondern das Unternehmen bezugsberechtigt ist. In diesem Fall kann ein betriebliches Risiko versichert sein; die persönlichen Umstände des Versicherten dienen dann lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versicherungsprämie und für den Eintritt des Versicherungsfalls.

Mit der Vertragsgestaltung im Streitfall wurde bezweckt, Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. Es wurden Personen niedrigen Lebensalters versichert, die für den Bestand des Unternehmens zunächst nicht von Bedeutung waren und deren Versterben in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war. Wegen der hohen Laufzeiten (46 Jahre) und eines geringen Todesfallrisiko waren nur niedrige Prämien zu leisten, die es ermöglichten, zu günstigen Konditionen Mittel zur Tilgung der durch die Lebensversicherungen gesicherten betrieblichen Kredite anzusparen. Das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos einer bestimmten Person trat demgegenüber in den Hintergrund. - Aufgrund dieser Erkenntnis kommt der BFH im Streitfall zu dem Ergebnis, dass der Anspruch der KG gegen den Versicherer in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag zu aktivieren ist und dass die diesen Betrag übersteigenden Anteile der Prämienzahlungen als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Praxishinweis

Das Urteil schafft Klarheit für die steuerliche Seite eines Finanzierungsmodells. Der BFH hat der Auffassung der Finanzverwaltung, die vorliegende Gestaltung von Lebensversicherungsverträgen stelle einen Mißbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO dar, eine klare Absage erteilt.

 

Quelle

BFH, Urteil vom 03.03.2011, IV R 45/08, veröffentlicht am 11.5.2011
Dr. Klaus Schwendy in Haufe Online-Redaktion

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