1 %-Regelung: Flüssiggasanlage eines Kfz keine Sonderausstattung (BFH)

Die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug sind nicht als „Kosten für Sonderausstattung“ in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung einzubeziehen.

Hintergrund

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug "unentgeltlich" zur privaten Nutzung (sog. Firmenwagen), so ist der dadurch gewährte geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen. Der Nutzungsvorteil kann nach der sog. „1 %-Regelung“ ermittelt werden. Hiernach ist die private Nutzung für jeden Kalendermonat „mit 1 % des inländischen Listenpreises“ des Fahrzeugs „im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer“ anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Im Streitfall ging es um die Frage, ob auch die Kosten der nachträglichen Umrüstung auf Flüssiggasbetrieb bei Fahrzeugen, die Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen werden, in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung einzubeziehen sind. - Eine Stpfl. (A), die Flüssiggas vertreibt, hatte ihre Firmenfahrzeuge für den Betrieb mit Flüssiggas ausgestattet. Sie stellte ihren leitenden Angestellten und Außendienstmitarbeitern kostenlos geleaste Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden durften. A trug die Leasinggebühren - die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richteten - und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge. Die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb rechnete sie nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte insoweit keine Lohnsteuer ab. - Das FA war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne.

Entscheidung des BFH

Der BFH teilt die Auffassung der A. Er hält die „pauschalierende und stark typisierende Bewertungsregelung“ des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für „grundsätzlich zwingend“ (BFH Urteil v. 7.11.2006 VI R 95/04, BStBl II 2007, 269). Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten werden, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben.

Unter dem „inländischen Listenpreis“ im Zeitpunkt der Erstzulassung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Auch die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen (Sonderausstattung) sind mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben. Sie erhöhen den Listenpreis des Fahrzeugs entsprechend. Der Begriff der Sonderausstattung erfasst daher nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung. Der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen in ein betriebliches Fahrzeug ist dagegen nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen.

 

Quelle

Urteil v. 13.10.2010, VI R 12/09, veröffentlicht am 2.2.2011 Dr. Klaus Schwendy in Haufe Online-Redaktion

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