Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: Pauschalzuschläge sind nicht steuerfrei (BFH)

Pauschale Zuschläge sind nur steuerfrei, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse gezahlt und am Ende des Lohnzahlungszeitraums nach den tatsächlich geleisteten Arbeiten abgerechnet werden.

Hintergrund

Ein ausschließlich im Langstreckendienst nach Übersee eingesetzter Flugkapitän erhielt neben seinem Grundgehalt eine monatlich gleichbleibende Flugzulage in Höhe von 37 % des Grundgehalts. Damit sollten - zur Vermeidung einer aufwendigen Berechnung anhand der tatsächlich geleisteten Dienste - die wechselnden Einsätze zur Nachtzeit, an Samstagen und Sonntagen sowie allgemeine Berufserschwernisse abgegolten werden. Ergänzend zum Tarifvertrag gingen die Tarifparteien davon aus, dass auf die Zuschlagskomponenten bestimmte Prozentsätze der Zulage entfielen (Nachtarbeit 20 %, Samstagsarbeit 7 %, Sonntagsarbeit 14,3 % ...). Dementsprechend machte der Pilot für die Streitjahre (2002 und 2005) geltend, für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit seien jeweils 20 % + 14,3 % = rund 12.600 € bzw. 16.300 € seiner Bezüge steuerfrei zu belassen.

Entscheidung

Der BFH geht mit dem Finanzamt und dem Finanzgericht Baden-Württemberg davon aus, dass für auf diese Weise gezahlte pauschale Zuschläge die Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Sie dürfen nicht Teil der einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Pauschale Zuschläge sind nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden in diesen Zeiten entsprechen. Zum Nachweis müssen die Zuschläge regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis anhand von Aufzeichnungen über die tatsächlich erbrachten begünstigten Arbeitsstunden errechnet werden. Ergibt sich dann, dass der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet hat, als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, ist die Differenz steuerpflichtiger Arbeitlohn. Pauschale Zuschläge sind somit lediglich als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse möglich. Eine Abrechnung anhand von Erfahrungswerten ist unzulässig. Eine verminderte Nachweispflicht gilt nur in Fällen, in denen die Arbeitsleistung fast ausschließlich auf begünstigte Zeiten entfällt.

 

Quelle

BFH, Urteil v. 16.12.2010, VI R 27/10, veröffentlicht am 16.2.2011
Haufe Online-Redaktion

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