Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber kann Werbungskosten sein (BFH)

Auch wenn der geschäftsführende Kleingesellschafter seiner GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ein Darlehen gewährt hat, kann der spätere Verzicht darauf zu Werbungskosten führen.

Hintergrund

Der Geschäftsführer G einer GmbH war an dieser mit 4,6 % beteiligt. Zur Durchführung eines Börsengangs forderte die GmbH von ihren Gesellschaftern im November 2000 Darlehen. Nachdem der Börsengang gescheitert war und die GmbH Kapital benötigte, forderten die Großgesellschafter unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz und Arbeitsplatzverluste von den Kleingesellschaftern den Verzicht auf ihre Darlehen. G verzichtete darauf im März 2001 auf seine Rückzahlungsansprüche über rund 160.000 DM. Diesen Betrag machte er 2001 erfolglos als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend und wies darauf hin, er habe den Verzicht erklärt, um seinen Arbeitsplatz als Geschäftsführer zu sichern. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, das Darlehen sei nicht durch das Arbeits-, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen.

Entscheidung

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Sind - wie im Streitfall bei einem Darlehen eines Gesellschafter-Geschäftsführers - neben anderen Einkunftsarten (Kapitaleinkünfte) auch Lohneinkünfte betroffen, entscheidet der engere und wirtschaftliche Zusammenhang. Die Aufwendungen sind der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht.

Hiervon ausgehend sieht der BFH - insoweit mit dem FG - die Darlehensgewährung als durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst an. Der BFH widerspricht jedoch der Auffassung des FG, der Einwand des G, er habe den Darlehensverzicht zur Sicherung seines Arbeitsplatzes erklärt, sei unbeachtlich. Der BFH geht vielmehr davon aus, dass der Verzicht auf den Darlehensrückzahlungsanspruch eine weitere selbständig zu würdigende Finanzierungsmaßnahme darstellt, die nicht zwingend auf denselben Motiven beruhen muss wie die vorangehende Darlehensgewährung. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung dieses Umstands an das FG zurückverwiesen. Dabei macht der BFH deutlich, es liege nahe, dass G den Verzicht zur Sicherung seines Arbeitsplatzes ausgesprochen habe. Für diesen Fall hat das FG noch den Wert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts festzustellen. Denn nur in dieser Höhe können G abziehbare Werbungskosten entstanden sein.

 

Quelle

BFH, Urteil v. 25.11.2010, VI R 34/08, veröffentlicht am 16.2.2011
Haufe Online-Redaktion

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