Arbeitslohn gestalten - Aufmerksamkeiten

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Mitarbeiter als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Wie sind Aufmerksamkeiten als einzelner Lohnbestandteil zu behandeln?

Der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn ergibt sich dadurch, dass von den Einnahmen aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis die nicht steuerbaren und die ausdrücklich steuerbefreiten Teile ausgeschieden werden. Der im Einkommensteuergesetz nicht definierte Begriff Arbeitslohn wird von Finanzverwaltung und Rechtsprechung weit ausgelegt. Dabei treten eine Reihe von Abgrenzungsproblemen und eine schier unerschöpfliche Zahl von Zweifelsfragen auf.

Da der Buchstabe A aber auch für Appetizer oder amuse geule steht, finden Sie anbei direkt den ersten Teil zum Thema

Aufmerksamkeiten: Steuerfreie Sachleistungen des Arbeitgebers

Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Mitarbeiter führen, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Zu den i. d. S. bereits nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten zählen Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 EUR, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen Ereignisses - also nicht regelmäßig zuwendet, z. B.:

  • Blumen,
  • Genussmittel,
  • ein Buch oder
  • einTonträger,
  • Eintrittskarten fürs Theater, Konzert, Schwimmbad usw.,
  • Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt
  • Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung kostenlos oder verbilligt überlässt (Arbeitsessen).

Geldzuwendungen gehören jedoch stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist . Ebenso keine Aufmerksamkeit, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn es sich um freiwillige Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer handelt, und zwar auch dann, wenn mit ihnen soziale Zwecke verfolgt oder wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer Ereignisse zugewendet werden.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu