Arbeitslohn gestalten - Home Office

Ob Zahlungen des Arbeitgebers für ein Büro, das sich in der Wohnung des Arbeitnehmers befindet und das der Mitarbeiter zum Arbeiten nutzt, den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind, bestimmt sich danach, in wessen Interesse das Büro genutzt wird.

Wird das Büro vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse - objektiv nachvollziehbar - über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen.

Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses sprechen beispielsweise folgende Anhaltspunkte:

  • Für den/die Mitarbeiter sind im Unternehmen keine geeigneten Arbeitszimmer vorhanden; die Versuche des Arbeitgebers, entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten, sind erfolglos geblieben.
  • Der Arbeitgeber hat für andere Mitarbeiter des Betriebs, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Rechtsbeziehungen mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, begründet.
  • Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen.

Ist der Arbeitsraum durch den Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags bereitzustellen, ohne dass insoweit ein Mietvertrag geschlossen und dem Arbeitgeber ein Verfügungsrecht darüber eingeräumt wird, so ist ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für diesen Raum Arbeitslohn.

Tipp: Weiterer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers

Ein gegen das betriebliche Interesse und damit für den Arbeitslohncharakter der Mieteinnahmen sprechendes gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Mitarbeiter im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

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