EU-Richtlinien: Keine Durchbrechung der Bestandskraft

Kernproblem

Ein wirksam zugegangener Steuerbescheid wird grundsätzlich bestandskräftig, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach dessen Bekanntgabe Einspruch eingelegt wird. Sofern der Steuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist eine Änderung des Bescheides anschließend nur noch aufgrund der in der Abgabenordnung abschließend aufgezählten Korrekturvorschriften möglich. Der BFH hatte nunmehr (erneut) darüber zu entscheiden, ob im Fall einer europarechtswidrigen Steuernorm weitergehende Korrekturmöglichkeiten geboten sind, die die Bestandskraft des Bescheides durchbrechen.

Sachverhalt

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2005 sind Glücksspielumsätze nach der Sechsten EG-Richtlinie - entgegen der nationalen gesetzlichen Regelung - umsatzsteuerbefreit. Auf diese Steuerfreiheit konnten sich die Steuerpflichtigen nach der Urteilsbegründung unmittelbar auch mit Rückwirkung auf die Vergangenheit berufen. Im vorliegenden Fall beantragte der Steuerpflichtige, ein Betreiber von Glücksspielautomaten, daher die Steuerfreiheit seiner Umsätze rückwirkend für die Zeiträume 1993-1998. Mit Hinweis auf die Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide lehnte die Finanzverwaltung eine Änderung der Bescheide ab. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht blieb ebenso wie die Revision beim BFH erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Geltendmachung europarechtswidriger Steuernormen (hier: fehlerhafte Umsetzung der Sechsten EG-Richtlinie) nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsbehelfs- und Korrekturvorschriften für Steuerbescheide, wie sie nach der Abgabenordnung vorgesehen sind, möglich ist. Für fehlerhafte Umsetzungen des Unionsrechts seien demnach keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten als für sich aus dem nationalen Recht ergebende Rechtswidrigkeiten geboten. Europarechtlich komme es nur darauf an, dass die fehlerhafte Umsetzung des Europarechts unter denselben Bedingungen gerügt werden kann, wie eine sich aus dem nationalen Rechts ergebende Rechtswidrigkeit.

Konsequenzen

Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Entscheidungen überrascht das Urteil des BFH nicht. Demnach können bestandskräftige Bescheide nicht mit dem Hinweis darauf, dass nachträglich die Europarechtswidrigkeit einer dem Bescheid zugrundeliegenden Steuernorm bekannt geworden ist, geändert werden. In der Praxis sollte daher bei Zweifeln an der Europarechtskonformität steuerlicher Normen überlegt werden, entsprechende Bescheide bis zur endgültigen Klärung der Frage offen zu halten.

 

Quelle

Funstelle(n):
Steuerbescheids
BFH, Urteil v. 16.9.2010, V R 57/09, DStR 2010 S. 2400.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 13.8.2009, 5 K 2022/07 U, EFG 2010 S. 364.
Vgl. auch BFH, Urteil v. 23.11.2006, V R 67/05, BStBl 2007 II S. 436.

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