Nur eingeschränktes Recht auf Einsicht in Steuerakten des Insolvenzschuldners

Das FG Rheinland-Pfalz hat aktuell zu der Frage Stellung genommen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners hat.

Hintergrund:

Unmittelbar nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners hatte der Kläger Einsicht in die Steuerakten des Schuldners beantragt, um Kenntnis von möglichen Vermögensverschiebungen des Schuldners an Verwandte zu erlangen. Das Finanzamt erteilte dem Kläger Auskunft über einzelne möglicherweise anfechtbare Sachverhalte, verweigerte aber die begehrte umfassende eigene Einsicht in die Steuerakten. Der Kläger war demgegenüber der Meinung, dass er hinsichtlich der Insolvenzmasse die gleichen Rechte auf Gewährung von Akteneinsicht habe, wie sie für den Schuldner ohne Insolvenz bestanden hätten.
Mit seiner Klage trug der Insolvenzverwalter vor, dass die Einsichtnahme hauptsächlich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten diene, aber auch der Verfolgung anfechtbarer Vermögensverschiebungen des Schuldners.

Entscheidung des FG:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht nicht besteht. Der Kläger hat nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob ihm im Einzelfall Akteneinsicht gewährt wird. Die im Rahmen der FGO nur eingeschränkt mögliche Überprüfung der Ermessensentscheidung des Finanzamts über die Ablehnung des Antrags begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Finanzamt hat u.a. rechtsfehlerfrei in seine Ermessensentscheidung die Wahrung des Steuergeheimnisses als zentralen öffentlichen Belang einbezogen. Dem Steuergeheimnis unterliegen sowohl die Verhältnisse des Schuldners als auch die seiner Ehefrau, insbesondere in den Jahren, in denen sie vom Schuldner getrennt veranlagt wurde, außerdem die Verhältnisse Dritter.
Zu Recht wurde berücksichtigt, dass eine Zustimmung des Schuldners nicht vorliegt und dass diese auch nicht durch eine Zustimmung des Insolvenzverwalters ersetzt werden kann, da die Zustimmung zur Offenbarung personenbezogener Verhältnisse ein höchstpersönliches Recht des Schuldners ist.
Ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich ein - nicht substantiierter - Verdacht besteht, ein Dritter habe vom Schuldner in anfechtbarer Weise einen Vermögensgegenstand erhalten.

 

Quelle

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.11.2009, 1 K 1752/07
Pressemitteilung v. 8.3.2010

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