Elektronischer Bundesanzeiger: Datum der Feststellung des Abschlusses ist anzugeben

Mit Meldung vom 07.12.2010 hat der Bundesanzeiger Verlag darauf hingewiesen, dass zusammen mit dem zu veröffentlichen Jahresabschluss unabhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB grundsätzlich das Datum der Feststellung bzw. Bewilligung des Abschlusses anzugeben ist und empfiehlt, die Jahresabschlüsse rückwirkend ab 2006 zu ergänzen.

Hierzu fallen für jedes Jahr die vollen Gebühren der Veröffentlichung neu an.

Wir empfehlen daher, für bereits veröffentlichte Jahresabschlüsse aber nicht in voreiligem Aktionismus zu verfallen, sondern abzuwarten, ob im Einzelfall die Veröffentlichung beanstandet wird. Erst dann wäre die Veröffentlichung - kostenpflichtig - zu ergänzen.

 

Quelle

Mitteilung Elektronischer Bundesanzeiger vom 07.12.2010

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu