Steuerliche Hinweise zum Jahreswechsel - Handwerkerleistungen, Haushaltsnahe Leistungen, Betreuungsleistungen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird nach § 35a Abs. 3 EStG auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 € gewährt. Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten.

Im Jahr 2010 entfällt die Steuerermäßigung für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank gefördert werden. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass bereits mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen, z. B. durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, nicht nochmals durch eine Steuerermäßigung gefördert werden.

Durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl. Teil I 2010, S. 1768) wird der Ausschluss der Doppelförderung auf weitere Förderprogramme, bei denen zum Beispiel zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen werden – wie beispielsweise „Altersgerecht umbauen“ oder zur Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, sowie vergleichbare Förderprogramme der Länder – ausgedehnt.

§ 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der neuen Fassung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit den Aufwendungen zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2010 erbracht worden sind.

 

Quelle

Saarländisches Finanzministerium, Pressemitteilung v. 15.12.2010;
Haufe Online-Redaktion

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