Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung?

BFH, Beschluss v. 27.5.2009, II R 64/08. Verfassungsrechtlich bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - unterstellt, es nimmt Verfassungswidrigkeit an - zum Übergangsrecht aussehen wird. Denkbar ist wohl sogar eine rückwirkende Änderung der gesetzlichen Regelungen.

Kernfrage/Rechtslage

Wenn ein "Grundbesitzerwerb" dadurch vollzogen wird, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden, die Eigentümerin des Grundbesitzes ist, fällt Grunderwerbsteuer an. Diese bemisst sich nicht nach dem Wert der Gegenleistung (Regelbemessungsgrundlage), sondern es werden vom Finanzamt gesondert festgestellte Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage herangezogen. Diese entsprechen denjenigen, wie sie nach den Bewertungsvorschriften des alten Erbschaftsteuerrechts (bis 31.12.2008) ermittelt wurden. Diese alte Bewertungsmethodik ist bekanntlich verfassungswidrig und hat zum 1.1.2009 zur Erbschaftsteuerreform geführt. Die mit der Erbschaftsteuerreform eingeführten neuen Grundbesitzbewertungsverfahren sind aber nur für die Erbschaftsteuer einschlägig und gelten nicht für die Grunderwerbsteuer, so dass der Bundesfinanzhof nunmehr beabsichtigt, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Entscheidung

Im Jahre 2002 hatte eine GmbH die Anteile an einer anderen GmbH erworben, die Eigentümerin von Grundbesitz war. Daraufhin setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Die Bemessungsgrundlage bestimmte es dabei nach den Grundbesitzwerten, wie sie für erbschaftsteuerliche Zwecke ermittelt wurden. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige und begründete dies mit der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Bemessungsgrundlage mit dem Ziel, keine Steuer zu zahlen. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss, mit dem er das Bundesfinanzministerium zum Beitritt zum Verfahren aufgefordert hat, deutlich gemacht, dass er der Auffassung sei, dass Grunderwerbsteuer für den Anteilserwerb anfallen müsse. Allerdings sieht er angesichts seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der erbschaftsteuerlichen Bewertungsvorschriften Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Konsequenz

Die Überlegungen des Bundesfinanzhofes sind konsequent, da eine für ein Steuergesetz verfassungswidrige Regelung nicht für ein anderes Steuergesetz verfassungskonform sein darf. Käme das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass auch die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage verfassungswidrig ist, besteht das Risiko, dass es - wie bei der Erbschaftsteuer - zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage in Richtung Verkehrswert kommt.

 

Quelle

BFH, Beschluss v. 27.5.2009, II R 64/08.

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