USt - ab dem 01.01.2010 Änderungen beim Ort der sonstigen Leistung

Dienstleistungen an andere Unternehmer (Business to Business, B2B) werden ab dem 01.01.2010 grundsätzlich am Sitzort des Leistungsempfängers bewirkt, sofern dieser Unternehmer oder eine juristische Person mit USt-ID ist.

Bei Leistungen an eine Betriebsstätte des Unternehmers ist dieser Belegenheitsort maßgebend, unabhängig von der Adresse des Leistungsempfängers. Damit entfällt bei nach dem 31.12.2009 ausgeführten Umsätzen die bisherige Regelung, wonach die Verwendung einer USt-ID zu einer Ortsverlagerung führt. Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer (Business to Consumer, B2C) verbleibt es hingegen beim Ort des leistenden Unternehmers.

Geändert wurde zudem der Ort bei bestimmten Leistungen an außerhalb der EU ansässige Nichtunternehmer, hier liegt der Leistungsort für Umsätze an Endabnehmer im Verbrauchsland. Das gilt z. B. für Vermittlungsleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Beförderungsleistungen, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen und Dienstleistungen.

 

Quelle

BMF-Schreiben vom 24.2.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001

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