Unterliegen Solaranlagen der Grunderwerbsteuer?

Die Grunderwerbsteuer besteuert den Erwerb eines inländischen Grundstücks. Hierzu zählen auch die wesentlichen Bestandteile, nicht jedoch Betriebsvorrichtungen. Befinden sich Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf den Grundstücken, so stellt sich für die Grunderwerbsteuer die Frage, ob diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren sind und damit der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Grunderwerbsteuerpflichtig gem. neuer Verwaltungsanweisung

Solaranlagen, die zur Erwärmung von Wasser oder zur Raumheizung genutzt werden, gelten regelmäßig als Gebäudebestandteil. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen, die ausschließlich Strom für den Eigenbedarf produzieren.

Nicht grunderwerbsteuerpflichtig gem. neuer Verwaltungsanweisung

Wird der Strom hingegen ausschließlich ins öffentliche Netz eingespeist und unterhält der Grundstückseigentümer daher einen Gewerbebetrieb, so wird die Anlage als Betriebsvorrichtung gewertet. Grunderwerbsteuer fällt dann nicht an. Voraussetzung soll hierfür aber sein, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um Photovoltaik-Module handelt, die auf einer Trägerkonstruktion angebracht werden. Dient die Photovoltaikanlage hingegen als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung bzw. für ein Fassadenteil, wird sie wiederum als Gebäudebestandteil gewertet, unabhängig von ihrer Nutzung. Es fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Konsequenz

Neben der Verfügung der Finanzbehörde Hamburg gibt es weitere, ähnlich lautende Verfügungen der Finanzverwaltung. Zurzeit gibt es noch keine Rechtsprechung zu dieser Thematik. Die Verwaltung beruft sich auf ein BFH-Urteil, das zum Ertragsteuerrecht ergangen ist. Ob der Verwaltung zu folgen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Betroffene Grundstückseigentümer bzw. -käufer sollten daher vor einem Verkauf bzw. Kauf steuerlichen Rat einholen.

 

Quelle

Finanzbehörde Hamburg, Erlass v. 8.7.2008, 53 - S-4521 - 009/06
DStR 2008 S. 1966
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 12.2.2008, S-4503 - 4 St 35 N
Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein, Erlass v. 8.5.2008, VI 355 - S-4521 - 111
DStZ 2008 S. 429
Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass v. 27.5.2008, 3 - S-4521 / 28.
BFH, Urteil v. 14.7.2004, IX R 52/02, BStBl II S. 949.

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