GbR kann unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus ..." und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.

Eine GbR kann unter ihrem Namen ins Grundbuch eingetragen werden. Die Frage der materiellen Grundbuchfähigkeit der GbR ist umstritten. Der BGH folgt der Ansicht, nach der eine GbR als Eigentümerin oder Inhaberin von beschränkten dinglichen Rechten an einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden kann.

Die GbR ist, ohne juristische Person zu sein, (teil-)rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Aus der Tatsache, dass die GbR juristischen Personen und registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt ist, folgt indes nicht, dass ihr die materielle Grundbuchfähigkeit fehlt. Vielmehr führt die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit dazu, dass die GbR auch Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann. Deshalb ist ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen sind, auch nicht deren gesamthänderisch gebundenes Eigentum, sondern - entgegen § 15 Abs. 3 GBV - solches der GbR.

Das materiell-rechtlich bestehende Eigentum der GbR ist auch buchungsfähig, es entsteht eine planwidrige Lücke, da die bisherige Form der Buchung von Vermögen einer GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter nicht mehr der materiellen Rechtslage entspricht.

Die Schließung der Lücke erfolgt durch rechtsanaloge Anwendung von Vorschriften des HGB, PartG und GBV: die GbR wird im Grundbuch unter der Bezeichnung eingetragen, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der GbR im Rechtsverkehr vereinbart ist; damit ist dem Erfordernis der Unterscheidbarkeit Genüge getan, bei Namensgleichheit können zusätzlich der gesetzliche Vertreter und der Sitz eingetragen werden. Zwar kann eine GbR ihre Bezeichnung nicht durch einen beglaubigten Auszug aus einem öffentlichen Register nachweisen; leitet sie ihr Recht aber aus einem Urteil ab, kann sie den Nachweis mit der vollstreckbaren Ausfertigung führen.

 

Quelle

BGH, Beschluss v. 4.12.2008, V ZB 74/08.
Vorinstanzen: LG Berlin, Beschluss v. 10.8.2006, 86 T 405/06.
KG Berlin, Beschluss v. 6.5.2008, 1 W 319/06.

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