Vermittler haben Anspruch auf vollständigen Buchauszug

Unternehmen dürfen Vermittler nicht mit mehreren, fragmentarischen Buchauszügen abspeisen, die diese dann selbst zusammensetzen müssen, hat das Landgericht München entschieden.

Das Landgericht München vertrat die Auffassung, dass ein Anspruch auf Neuerteilung des Buchauszugs bestehe.

Grundsätzlich sei der Erfüllungseinwand zwar auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Dies gelte aber dann nicht, wenn die erforderlichen Angaben fehlten. Es sei nicht Aufgabe des Handelsvertreters, sich aus dann zwei vorliegenden Buchauszügen einen einzigen zu einer Synopse zusammenzustellen.

Im Übrigen sei der Versicherer auch verpflichtet, Angaben zu Verträgen zu machen, die sich zeitlich auf den Zeitraum beziehen, der vor dem Buchauszugszeitraum liege. Dies gelte jedenfalls dann, wenn in dem Buchauszugszeitraum für diese Verträge provisionsrelevante Geschäftsvorfälle eingetreten sein können. Mit der Auffassung, hierdurch werde die Verjährung umgangen, könne der Versicherer nicht gehört werden.

Die Entscheidung verhindert auch in der Konsequenz, dass Unternehmen der Pflicht zur Erteilung des Buchauszugs zu entgehen versuchen, indem sie dem Vertreter unzureichende Verzeichnisse übermitteln.

 

Quelle

Landgericht München, Beschluss vom 23.10.2008, 5 HKO 23288/06

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