Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Zinsersparnisse, die ein Mitarbeiter aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält, gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Zinsvorteile waren nach der bis Ende 2007 geltenden Verwaltungsauffassung nur anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen 5,0% unterschritt und die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € überstieg. Die Freigrenze von 2.600 € sollte ab 2008 keine Anwendung mehr finden. Nach erheblicher Kritik hat die Verwaltung die Grenze von 2.600 € wieder eingeführt, und zwar rückwirkend ab Anfang 2008. Falls bereits eine Versteuerung erfolgt sein sollte, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs möglich. Das BMF-Schreiben vom 1.10.2008, IV C 5 – S 2334/07/0009, enthält umfangreiche Berechnungsbeispiele.

 

Quelle

BMF, Schr. v. 1.10.2008, IV C 5 – S 2334/07/0009

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