Eigenprovisionen eines selbstständigen Versicherungsvertreters ist Betriebseinnahmen

Rechtsprechung Bundesfinanzhof: Provisionen, die ein selbständiger Versicherungsvertreter für die Abschlüsse von Versicherungen erhält, die ihn selbst oder seine Ehefrau betreffen (sog. Eigenprovision ), sind Betriebseinnahmen. Maßgeblich ist der Sachzusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsvertreters. Unbeachtlich ist, daß die abgeschlossenen Verträge seinen Privatbereich betreffen.
Erhält ein Versicherungsnehmer für den Abschluß einer Lebensversicherung über 3.350.000 DM bei der Y-Gesellschaft eine Eigenprovision in der Weise, daß eine andere Versicherungsgesellschaft als Vermittler auftritt und ihm aus der ihr zustehenden Provision eine „ Eigenprovision ” von 200.000 DM zahlt, ist dieser Betrag als Einnahme aus einer sonstigen Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern ( Provisionen ).
Soweit in dem BFH-Urteil v. 18. 3. 1982, IV R 183/78, BStBl 1982 II S.587, eine andere Auffassung vertreten wird, hat der IV. Senat auf Anfrage erklärt, an seiner Auffassung nicht mehr festhalten zu wollen (Änderung der Rechtsprechung).

Fazit

Das ist das Fazit der neuen Rechtsprechung. Die Versicherungsgesellschaft und ihre Vertreter werden künftig andere Wege gehen müssen, um diese Folge zu vermeiden. So könnte daran gedacht werden, den Vertretern bei Eigenversicherung nicht eine Provision, sondern bessere Konditionen zu gewähren.
Es dürfte der Finanzverwaltung schwerfallen, in diesem Fall Betriebseinnahmen zu konstruieren, die mit jeder Prämienzahlung vereinnahmt werden. Sollte indessen eine Steuerpflicht anzunehmen sein, käme Arbeitnehmer-Vertretern die Freibetragsregelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG von jährlich 2.400 DM zugute. Ein Ausschluß selbständiger Versicherungsvertreter von dieser Regelung wäre möglicherweise verfassungswidrig.

 

Quelle

Bundesfinanzhof (BFH)

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