Glossar
Verzögerungsgeld
Seit Ende 2008 dürfen Finanzämter ein Verzögerungsgeld von 2.500 - 250.000 EUR festsetzen, wenn sich Unternehmen, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Privatpersonen mit Jahreseinkünften über 500.000 EUR Unternehmer, Freiberufler oder vermögende Privatpersonen anlässlich einer Betriebsprüfung unkooperativ verhalten und den Beamten entweder keinen Zugriff auf die EDV-Buchhaltung ermöglichen oder die angeforderten Unterlagen nicht bzw. verspätet vorlegen.
Dieses Druckmittel eigener Art hat einen repressiven und präventiven Charakter. Es soll zur zeitnahen Mitwirkung anhalten.
Das Verzögerungsgeld (Verwaltungsakt) muss - im Gegensatz zu Zwangsmitteln - vorher nicht angedroht werden. Allerdings ist der Steuerpflichtige auf die Möglichkeit hinzuweisen.
Die Festsetzung ist mit dem Einspruch anfechtbar.

