FAQ

Wie funktioniert die "Belegverwaltung online"?

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Sind Steuerberatungskosten absetzbar?

Steuerberatungskosten dürfen größtenteils in der Steuererklärung unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden.

Dadurch fließt ein Teil des Steuerberaterhonorars (abhängig von dem Steuersatz und/oder der Progression) durch die Steuerersparnis wieder zurück.

Ausgenommen hiervor sind die Kosten für die Einkommensteuererklärung, welche nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht mehr absetzbar sein sollen. Allerdings ist in dieser Frage noch das abschließende Urteil abzuwarten.

Mandant werden

Grundlage für eine langjährige und erfolgreiche Zusammenarbeit ist das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Berater, weshalb zu Beginn immer ein Gespräch stattfindet, dies auch um zu prüfen, ob "die Chemie" stimmt.

In einem solchen Gespräch wird auch die Frage der Kosten angesprochen und darüber ggf. eine Vereinbarung getroffen. Ansonsten gilt die gesetzliche Steuerberatergebührenverordnung.

Um für Sie, als unseren neuen Mandanten, gegenüber der Finanzverwaltung auftreten zu können, benötigen wir sodann von Ihnen eine schriftliche Vollmacht. Unsere Vollmacht beinhaltet zudem eine Postzustellungsvollmacht, auf Grund derer die Finanzantverwaltung direkt mit uns korrespondiert. Ausgenommen davon sind beispielsweise die Grundsteuer, die Kfz-Steuer sowie die Korrespondenz in Vollstreckungsangelegenheiten.

Grundlagen der Steuerberatergebührenverordnung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben Steuerberater wie andere Dienstleister auch einen Anspruch auf eine übliche Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen.

Um die Bestimmung der üblichen Vergütung zu vereinfachen und auch für Verbraucher transparent zu gestalten, hat das Bundesministerium der Finanzen auf Grundlage des § 64 Abs. 1 S. 1 StBerG am 17. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1442) die Gebührenordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung – StBGebV) erlassen, die am 1.April 1982 in Kraft trat und zuletzt durch Art. 15 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006 S. 2878, 2905) geändert wurde.

Für Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG, also insbesondere das Führen der Buchhaltung, das Erstellen von Bilanzen und Jahresabschlüssen, die Ermittlung der Einkünfte und das Erstellen von Steuererklärungen, sind Steuerberater gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 StBerG auch an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden. Dies gilt nicht für den Bereich der so genannten vereinbaren Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG. Daher richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn der Steuerberater zum Beispiel betriebswirtschaftliche Beratungen erbringt oder als Treuhänder, Liquidator oder Insolvenzverwalter tätig wird.

In den §§ 1 bis 14 StBGebV sind allgemeine Regeln über die Anwendbarkeit der Steuerberatergebührenordnung, die Vergütungs- und Pauschalvereinbarung, den Vorschuss, die Fälligkeit und den notwendigen Inhalt einer Gebührenrechnung sowie die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall und die Zeitgebühr enthalten.

Was ist zu tun, wenn mit dem alten Steuerberater noch ein Vertrag besteht?

Steuerberatung ist Vertrauenssache, weshalb ein Steuerberatungsvertrag in der Regel ohne Angabe von Gründen wegen Wegfall des Vertrauens fristlos gekündigt werden kann. Dabei ist es wichtig, dass die Kündigung eben nicht fristgerecht sondern fristlso erfolgt, denn ansonsten kann der Steuerberatungsvertrag lediglich fristgerecht beendet werden.

Die Vollmacht gegenüber der Finanzverwaltung wie auch die Postzustellungsvollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

Was versteht man unter der Mittelgebühr?

Die Mittelgebühr ist die mittlere Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens. Sie berechnet sich einfach durch Addition der Mindest- und Höchstgebühr, geteilt durch 2.

Die Mittelgebühr wird grundsätzlich dann erhoben, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad vorliegt und der Auftraggeber sich in normalen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befindet.

Beispielsweise beträgt die Mittelgebühr bei der:- Anfertigen Einkommensteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV: 3,5/10

  • Erstellung Gewerbesteuererklärung Ertrag § 24 Abs. 1 Nr. 5a StBGebV: 3,5/10
  • Anfertigen Umsatzsteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV: 4,5/10
  • Erstellung Körperschaftsteuererklärung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV: 5/10
  • Ermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) § 25 StBGebV: 12,5/10
  • Erledigung Buchführung § 33 Abs. 1 StBGebV: 7/10
  • Erstellung Jahresabschluss § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV: 25/10

Bei durchschnittlichem Umfang und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad hat sich die durchschnittliche Wertgebühr – nämliche die mittlere Gebühr – als angemessen erwiesen. Daher wird in unserer Kanzlei auch grundsätzlich entsprechend abgerechnet.

Die Mittelgebühr wird durch die Rechtsprechung als Richtgebühr angesehen.

Was kosten Finanzgerichtsverfahren?

In gerichtlichen Verfahren kommen die entsprechenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sinngemäß zur Anwendung – §§ 45, 46 StBGebV.

Anders als beispielsweise bei Zivilgerichtsverfahren fallen jedoch grds. keine Kosten für die Gegenseite, also das Finanzamt, an.

Auch besteht bei Bedürftigkeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) zu stellen.

Für ein Finanzgerichtsverfahren ist eine gesonderte Prozesvollmacht erforderlich.

Wie hoch dürfen die Auslagen sein?

Zu dem Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB darf vom Steuerberater auch nach §§ 15 ff. StBGebV Auslagenersatz angesetzt werden.

Als Auslagenersatz dürfen die angefallenen Kosten oder 15 % der Gebühr pro einzelner Angelegenheit, maximal aber 20 Euro, geltend gemacht werden.

Die Auslagen beziehen sich auf die einzelnen Angelegenheiten jedoch nicht auf den Auftrag bzw. eine ganze Gebührenrechnung.

Was sind Pauschalhonorarvereinbarungen?

Diese dienen zur Erleichterung von Abrechnungsverfahren bei wiederkehrende Tätigkeiten und werden in der StBGebV im § 14 zugelassen. Sie sind nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt werden und mindestens für die Dauer eines Jahres gelten.

Die Pauschalvereinbarungen müssen angemessen sein und dürfen insbesondere nicht zur Unterschreitung der Gebühren missbraucht werden.

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist in folgenden Fällen unzulässig:
für Tätigkeiten nach § 23 StBGebV

  • bei nicht mindestens jährlich wiederkehrenden Steuererklärungen
  • für Ausarbeitungen von schriftlichen Gutachten nach § 22 StBGebV
  • für die Teilnahme an Prüfungen
  • für Beratungen und Vertretungen in förmlichen Verfahren, z.B. Vollstreckungsverfahren
Wann werden die Gebühren für den Steuerberater fällig?

Gemäß § 7 StBGebV werden die Gebühren fällig, sobald der Auftrag erledigt bzw. die Angelegenheit abgeschlossen wurde.

Für das Einfordern der Gebühr ist die Aufstellung einer Berechnung gem. § 9 StBGebV notwendig.

Eine Gebühr gem. § 9 StBGebV kann durch den Steuerberater nur verlangt werden, wenn in der Aufstellung die Rechnungsbeträge für die einzelnen Gebühren bzw. Auslagen, die Vorschüsse sowie ein Verweis auf die verwendeten Gebührenvorschriften bzw. bei Wertgebühren zudem die Gegenstandswerte angegeben sind. Der Steuerberater darf jedoch auch nachträglich eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung berichtigen oder nachreichen.

Darf der Steuerberater einen Vorschuss für das Steuerberaterhonorar verlangen?

Ja, für schon entstandene oder voraussichtlich noch anfallende Gebühren oder Auslagen darf der Steuerberater Vorschuss gem. § 8 StBGebV einfordern.

Der Vorschuss stellt somit ein Sicherungsmittel für den Steuerberater dar, von dem meistens dann Gebrauch gemacht wird, wenn dieses wegen der Entwicklung der finanziellen Situation des Mandanten notwendig erscheint. Für die Anforderung eines Vorschusses bedarf es keiner besonderen Form.

Bei Nichtzahlung darf der Steuerberater seine Tätigkeiten für den Auftraggeber bis zur Erbringung des angeforderten Vorschusses zurückstellen.

Wie verschwiegen ist mein Steuerberater und wie sicher sind meine Daten?

Die berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit ist für unsere Kanzlei von zentraler Bedeutung.

Sie erstreckt sich auf alles, was uns hinsichtlich der Verhältnisse unserer Mandanten in Ausübung des Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist.

Geschützt sind auch solche Tatsachen, die anlässlich einer mit dem Beruf vereinbaren Tätigkeit uns zur Kenntnis gelangt sind sowie solche Tatsachen, die keine unmittelbare Verbindung zur Berufstätigkeit haben, z.B. die privaten Verhältnisse unserer Mandanten.

Wegen der herausragenden Bedeutung der Verschwiegenheit vermeiden wir bereits jeden Anschein einer Verletzung.

Unsere Pflicht zur Verschwiegenheit endet nicht mit dem Mandat, sondern besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zeitlich unbeschränkt fort. Dies gilt auch für die Fälle des Todes eines Mandanten.

Um sicherzustellen, dass jene Mitarbeiter, die nicht selbst Berufsangehörige sind, Vertraulichkeit üben, wurden unsere Mitarbeiter ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichtet. Durch diese vertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit wurden unsere Mitarbeiter hinsichtlich des beruflichen Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechts den Steuerberatern gleichgestellt. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist gem. § 203 Abs. 3 StGB auch für unsere Mitarbeiter strafbar. Die Verpflichtung wurde im Vorhinein zusammen mit dem Anstellungsvertrag schriftlich vorgenommen und erstreckt sich auf alle einschlägigen Vorschriften.

Unsere Gehilfen, deren Tätigkeit nicht notwendigerweise mit der Teilhabe an dem Geheimnis verbunden ist, wie z.B. das Reinigungspersonal, fallen zwar grds. nicht unter den § 62 StBerG und damit auch nicht unter die Bestimmungen des § 203 Abs. 3 StGB bzw. § 53a StPO. Nach BDSG sind jedoch alle unsere Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichtet worden.

Der Begriff des Beschäftigten ist wegen des Schutzzweckes weit zu ziehen, so dass hierunter nicht nur das Fachpersonal, sondern alle Beschäftigten unserer Kanzlei verstanden werden, bei denen durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Daten die Gefahr der unbefugten Weitergabe besteht.

Beim Einsatz von Fremdunternehmen, wie z.B. DV-Wartungsfirmen, Leiharbeitnehmern, Aktenvernichtungs-, Reparatur-, Reinigungs- oder privaten Briefdiensten haben wir mit den Fremdunternehmen vereinbart, dass dieses seine bei ihm tätigen Personen auf das Datengeheimnis des BDSG verpflichtet. Bei der Beauftragung von Fremdfirmen zur Durchführung von Wartungsarbeiten an den DV-Geräten der Steuerberaterpraxis kommt zusätzlich § 11 BDSG zur Anwendung, wenn ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

Es ist Kanzleiphilosophie, dass unsere Datenbestände ausschließlich im Hause vorgehalten werden.

Wie soll ich meine laufenden Belege ordnen?

Bilanzierung/buchführungspflichtig:

  1. Kasse/Kassenbuch mit den entsprechenden Einzelbelegen
  2. Bank(en) mit den entsprechenden Einzelbelegen
  3. Rechnungeingang mit offenen Rechnungen
  4. Rechnungsausgang mit offenen Rechnungen
  5. Sonstiges

- jeweils chronologisch nach Datum geordnet -

Einnahmen-Überschuss-Rechner,
Vermietung u. Verpachtung, Kapitalvermögen:

  1. Kasse/Kassenbuch mit den entsprechenden Einzelbelegen
  2. Bank(en) mit den entsprechenden Einzelbelegen
  3. Rechnungeingang ohne offene Rechnungen
  4. Rechnungsausgang ohne offene Rechnungen
  5. Sonstiges

- jeweils chronologisch nach Datum geordnet -

Die Kosten lassen sich durch die Vorerfassung Ihrer Daten in einer Tabellenkalkulation (z. B. Excel oder OpenOffice/calc) reduzieren. Dateien downloaden>>

 

Können Lohn- und Buchhaltungsdaten von meinem bisherigen Steuerberater übernommen werden?

comming soon ...

Bankeinzug lohnt sich!

Um Sie im stressigen Arbeitsalltag noch besser zu unterstützen und Ihren Verwaltungsaufwand zu reduzieren, bieten wir Ihnen an, die Rechnungen künftig bequem per Bankeinzug zu bezahlen.

Ihre Vorteile:

  • Sie sparen wertvolle Zeit
  • kein Aufwand mehr für Überweisungen
  • keine lästige Terminüberwachung

Sie gehen garantiert kein Risiko ein:

  • Vor Abbuchung des Rechnungsbetrags erhalten Sie die Rechnung zugeschickt.
  • Die Einzugsermächtigung ist jederzeit widerrufbar.
  • Sie können jeder Belastung innerhalb von sechs Wochen ohne Begründung widersprechen.
Wie berechnet sich der Gegenstandswert für Abschlüsse (Bilanzen, GuV, Anhang usw.)?

Der Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung.

Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summer der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen.

Die betriebliche Jahresleistung umfasst Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge.

Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen.

Bei der Berechnung des Gegenstandswertes ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen.

Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der betriebliche Jahresaufwand das 5-fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswertes außer Ansatz.

Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 Euro ist.

Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3.000 Euro ist.