Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.

Säumiszuschlag / SZ

Der Säumniszuschlag ist in erster Linie ein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anzuhalten. Er ist aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit (Zinseffekt) und ein Ausgleich für den durch eine verspätete Zahlung angefallenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist, der angeforderte Steuerbetrag aber ungeachtet der Fälligkeit nicht gezahlt wurde (§ 240 AO). Er entsteht kraft Gesetzes, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.
Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren abgerundeten rückständigen Steuerbetrages.
Säumniszuschläge brauchen nicht durch einen Bescheid festgesetzt zu werden und können deshalb unmittelbar mit der Mahnung für den nicht pünktlich gezahlten Steuerbetrag angefordert werden.
Anders bei dem Verspätungszuschlag, der zur pünktlichen Abgabe einer Steuererklärung anhalten soll.

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