Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.

Globalzession

Globalzession nennt man die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Schuldners an einen Gläubiger.

In der Praxis lassen sich regelmäßig Banken vom Schuldner zur Sicherung ihrer Forderungen (Kontokorrent, Darlehen usw.) dessen sämtliche Forderungen abtreten.

Eine derartige Globalzession kann vor allem aus zwei Gründen gemäß § 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ggf. sittenwidrig sein:

  • Übersicherung oder
  • Konkurrenz mit Sicherungsrechten anderer Gläubiger.

Nur bei Übersicherung von Beginn an kommt überhaupt eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Globalzession in Betracht.

Tritt die hingegen Übersicherung nachträglich ein, hat der Sicherungsgeber (Schuldner) lediglich einen schuldrechtlichen Minderungs- bzw. Freigabeanspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Rückübertragung der nicht (mehr) benötigten Sicherheiten. Die Sicherungsabrede selbst bleibt jedoch wirksam.

Eine Globalzession ist gemäß Rechtsprechung regelmäßig sittenwidrig und zwar deshalb, weil im Warenverkehr oft verlängerte Eigentumsvorbehalte vereinbart werden. Werden nämliche alle künftigen Forderungen an die Bank abgetreten, so geht die zeitlich zuerst vereinbarte Abtretung den später mit Warengeschäften vorgenommenen Vorausabtretungen aus verlängerten Eigentumsvorbehalten vor. In der Folge

Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass Globalzessionen, die keine Rücksicht auf branchenübliche und vom Sicherungsnehmer zu erwartende verlängerte Eigentumsvorbehalte nehmen, wegen Verleitung zum Vertragsbruch sittenwidrig sind.

Die Banken vereinbaren daher Globalzessionen, in denen die mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherten, branchenüblichen Forderungen ausgenommen sind. Es muss sich dabei aber um eine dingliche und nicht schuldrechtliche Verzichtsklausel handeln.

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