Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine auf dem Recht der Europäischen Union basierende Gesellschaft, die z. B. in Deutschland und Österreich als Personengesellschaft betrachtet wird, und zwar zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Sie gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB.

Eine EWIV kann nicht mehr als 500 Personen beschäftigen wegen des Mitbestimmungsumgehungsverbots.

Der Sitz einer Vereinigung muss innerhalb der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelegen sein. er kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb der Gemeinschaft verlegt werden. Für die Sitzverlegung innerhalb des Sitzlandes genügt ein Mehrheitsbeschluß.

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.

Als Gegenleistung für die vertragliche Freiheit, welche die Grundlage der EWIV darstellt, und für den Umstand, dass die Mitglieder kein Pflichtkapital zur Verfügung stellen müssen, haften die Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten, Artikel 24 Verordnung (EWG) Nr. 2137/85. Dies in einer sog."Subsidiärhaftung", d.h. erst haftet die EWIV als solche, dann erst die Mitglieder. Die Haftung kann aber auch vertraglich limitiert werden.

Die Gewinne oder Verluste einer EWIV sind von ihren Mitgliedern zu versteuern. Gemäß Art. 40 EG-VO entfallen daher (für die EWIV) z. B. Körperschaft- und Gewerbesteuer in Deutschland; andere Steuern wie etwa Umsatzsteuer, Lohnsteuer für Mitarbeiter usw., muss eine EWIV jedoch bezahlen.

Gewerbesteuer: die Gewinne bzw. Verlust unterliegen bei den Mitgliedern ggf. der Gewerbesteuer. GewStG. Mitglieder einer EWIV haften gesamtschuldnerisch für die Gewerbesteuer.

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