Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich

Das Anfang Juni 2017 beschlossene Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz enthält für Arbeitgeber interessante lohnsteuerliche Änderungen.

Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI dürfen Arbeitgeber ab 2018 einen sog. permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (Ergänzung des § 39b Abs. 2 EStG). Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsregelung.

Lohnsteuer-Jahresausgleich: Übergangsregelung gesetzlich verankert

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit Steuerklasse VI, die regelmäßig nicht das ganze Jahr über bestehen, ist derzeit ein permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich gesetzlich nicht mehr zulässig. Für die Jahre 2014 bis 2017 konnten bzw. können die Arbeitgeber aber im Rahmen einer Übergangsregelung die bisherige Praxis weiter anwenden. Durch die Gesetzesänderung kann der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich grundsätzlich unter den bisherigen Voraussetzungen dauerhaft angewendet werden.

Lohnsteuer-Jahresausgleich: Höherer Nettoverdienst für Bedienungen

Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich wird ein kurzfristig hoher Lohn für die Berechnung der Lohnsteuer auf einen längeren Zeitraum umgelegt. Das senkt den Durchschnittsverdienst und führt zu einem niedrigeren Steuersatz. Ergebnis ist ein höheres Nettoeinkommen für die Zeit der Beschäftigung. Einer der Hauptanwendungsfälle waren bisher Bedienungen auf Volksfesten wie dem Münchner Oktoberfest.

Voraussetzung für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs

Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens ist, dass der Mitarbeiter vor Aufnahme der Beschäftigung

  • unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
  • mit der Zustimmung den aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen im Kalenderjahr einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
  • mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand (Steuererklärung) bekannt ist.

Die Zustimmungserklärung des Mitarbeiters ist zum Lohnkonto zu nehmen.

 

Quelle

Techniker-Krankenkasse, TK-Lex aktuell
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)

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