Hotel muss nach Affäre einer Kundin keine Daten über mögliche Kindsväter liefern (AG München)

Eine Frau hat vergeblich wegen möglicher Kindesunterhaltsansprüche von einem Hotel Auskunft über einen Mann begehrt, mit dem sie neun Monate vor der Geburt des Kindes eine Nacht verbracht hatte und von dem sie lediglich den Vornamen weiß. Das Recht der vier jeweils nur möglicherweise betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiege gegenüber dem Recht der Klägerin auf den Unterhaltsanspruch, befand das Amtsgericht München.

Hotelaffäre könnte Kindesvater sein

Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle. Sie verbrachte gemeinsam mit einem anderen Hotelgast, einem Michael, eine Nacht in dessen Zimmer in der zweiten Etage. Am 14.03.2011 brachte die Klägerin einen Jungen zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein. Die Klägerin wollte von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters, um Kindesunterhaltsansprüche geltend machen zu können.

Hotel will Daten nicht herausgeben

Sie ist der Meinung, dass ihr gegenüber dem Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zustehe. Das Hotel verneinte hingegen einen Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste. In dem fraglichen Zeitraum seien insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen, so die Hotelleitung. Da die Klägerin die genannte Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellung der infrage kommenden Personen nicht möglich.

Amtsgericht verneint Auskunftsanspruch

Die Klägerin erhob gegen die Hotelleitung Klage zum Amtsgericht München auf Auskunftserteilung und erlitt eine juristische Schlappe. Das Gericht befand, dass die Klägerin die Erteilung der geforderten Auskünfte nicht verlangen könne. Denn das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiege gegenüber dem Recht der Klägerin auf den Unterhaltsanspruch.

Recht der Hotelgäste auf Achtung der Privat- und Intimsphäre

Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen, so das AG weiter. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und wenn ja, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. Dieses Recht wäre durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt sei.

Gefahr der Datenübermittlung ins Blaue hinein

Für das Gericht stand weiter fest, dass die Gefahr bestünde, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Denn der Klägerin sei es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl seien für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch sei nicht mit Sicherheit feststellbar, so das Gericht abschließend, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen gehandelt habe.

 

Quelle

AG München, Urteil vom 28.10.2016 - 191 C 521/16
Beck-Online

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