Anscheinsbeweis für private Nutzung betrieblicher PKW bei Halten gleichwertiger Privatfahrzeuge (BFH)

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Sachverhalt

Die Kläger A und B sind ehemalige Gesellschafter der AB GbR. Der im Streitjahr 1999 für die GbR ermittelte Gewinn enthielt unter anderem einen privaten Nutzungsanteil für den auf B zugelassenen PKW Porsche 911. Das Finanzamt ging bei der Veranlagung davon aus, dass die Zulassung des zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörenden PKW während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat. Im Klageverfahren stellte sich heraus, dass der PKW im Streitjahr nur vom 22.04.1999 bis zum 04.11.1999 auf B zugelassen war. Daneben war auf den Gesellschafter B während des gesamten Kalenderjahres ein in seinem Privatvermögen befindlicher Porsche 928 S4 sowie ein Volvo V70 T5 für den Zeitraum 22.07.1999 bis 31.12.1999 zugelassen.

Nach Auffassung des Finanzamts wird der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des im Betriebsvermögen der GbR befindlichen PKW Porsche 911 durch das Vorhandensein anderer gleichwertiger privater PKW nicht widerlegt.

Entscheidung

Der BFH weist die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück. Ausschließlich der für die Zeit vom 22.04.1999 bis zum 21.07.1999 angesetzte private Nutzungsanteil, ist zulässig. Der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung für den Zeitraum 01.01.1999 bis zum 21.04.1999 (Porsche 911 war nicht zugelassen) sowie für die Zeit vom 22.07.1999 bis 31.12.1999 (gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen) ist entkräftet.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist die private Nutzung eines PKW, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Bewertungsregel kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 19.05.2009). Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Aufgrund dieser sog. Anscheinsbeweisregel kann das FG regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (BFH-Beschluss vom 19.05.1999). Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist nicht der Beweis, dass eine private Nutzung des PKW nicht stattgefunden hat, erforderlich. Erforderlich und ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006).

Im Streitfall hat das FG zur Begründung zu Recht ausgeführt, B habe den Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung des betrieblichen PKW Porsche 911 spreche, entkräftet. Zum einen sei der Porsche 911 nicht während des gesamten Kalenderjahres auf B zugelassen gewesen, sondern nur für den Zeitraum vom 22.04.1999 bis 04.11.1999. Eine etwaige private Nutzung kam damit nur während dieses Zeitraum in Betracht, nicht aber während des gesamten Kalenderjahres.

Für den Zeitraum vom 22.07.1999 bis 04.11.1999 haben B gleichwertige Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Der im Privatvermögen befindliche und auf B zugelassene PKW Porsche 928 S4 sei mit dem betrieblich genutzten Porsche 911 in Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten vergleichbar. Bei Gleichwertigkeit beider Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das dienstliche bzw. betriebliche Fahrzeug zu nutzen (BFH-Urteil vom 19.05.2009).

Da die Ehefrau des B in der zweiten Jahreshälfte 1999 über einen im Privatvermögen befindlichen PKW Volvo V70 T5 – ähnlich stark motorisiert und gut ausgestattet – verfügen konnte, sei der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung des betrieblichen Kfz spreche, auch für den Zeitraum 22.07.1999 bis 04.11.1999 erschüttert.

 

Quelle

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2009, 2 K 442/02, EFG 2009, S. 2011
BFH, Urteil vom 04.12.2012, VIII R 42/09, BStBl II 2013, S. 365
BFH, Beschluss vom 14.05.1999, VI B 258/98, nicht amtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 07.11.2006, VI R 19/05, BStBl II 2007, S. 116
BFH, Urteil vom 19.05.2009, VIII R 60/06, nicht amtlich veröffentlicht

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