Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar (BVG)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer in der derzeitigen Form für verfassungswidrig erklärt. Bis zur neuen Gesetzgebung können die jetzigen Regelungen für die Gestaltung der Nachfolge genutzt werden.

Die aktuellen Regeln des bisherigen Rechts gelten zunächst weiter; denn obwohl das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nun reformiert werden muss, hat das BVerfG dem Gesetzgeber hierfür einen Handlungsspielraum bis zum 30. Juni 2016 eingeräumt.

Bundesregierung will an Begünstigung der Firmenerben festhalten

Die Bundesregierung hält an ihren Maximen grundsätzlich fest, d. h. auch nach einer Erbschaftsteuerreform sind die Steuerpflichtigen nicht zwingend schlechter gestellt, sondern die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Neuregelung bleibt vorerst abzuwarten.
Die Kerngedanken

  • keine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung und
  • verfassungskonforme Begünstigung von übertragenem betrieblichen Vermögen

sollen dabei berücksichtigt werden.
In den betroffenen Fällen ergehen die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auch zukünftig vorläufig.

 

Quelle

Urteil vom 17.12.2014, BvL 21/12, Pressemitteilung Nr. 116/2014 vom 17.12.2014
BMF, Pressemitteilung vom 17.12.2014

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