Ab Juli 2013 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen

Ab dem 01.07.2013 gelten für Arbeitseinkommen höhere Pfändungsfreigrenzen.

Die geänderten Pfändungsfreigrenzen wurden Anfang April 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.

Ab dem 01.07.2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR).

Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person.

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

 

Quelle

§ 850c Absatz 2a Satz 2 ZPO
Bekanntmachung vom 26.03.2013

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