Wohnsitzverlegung ins Ausland / Wegzugsbesteuerung

Sofern eine natürliche Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hat, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, werden die stillen Reserven in sämtlichen Anteilen Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige in den vergangenen fünf Jahren irgendwann zu mindestens 1% beteiligt war bzw. ist besteuert, soweit er im Zeitpunkt des Wegzuges noch Anteile hält.
Da kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat, gilt als Veräußerungspreis der gemeine Wert (entspricht etwa der Marktwert) der Anteile zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels.
Die Steuer kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen in fünf Jahresraten bezahlt werden. Ein kompletter Wegfall der Steuerpflicht tritt ein, wenn der Wegzug nur vorübergehend war und der Steuerpflichtige innerhalb von fünf, maximal zehn Jahren ohne Verkauf der Anteile wieder nach Deutschland zurückzieht. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige die vorübergehende Abwesenheit vor dem Wegzug bei seinem zuletzt zuständigen Finanzamt angezeigt hat.
Soweit der Steuerpflichtige in ein anderes EU-/ oder EWR-Land zieht, wird die festgesetzte Steuer nach § 6 Abs. 5 AStG von Amts wegen gestundet. In diesen Fällen hat sich der Steuerpflichtige regelmäßig bei seinem zuletzt zuständigen Finanzamt zu melden .

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